Allgemeine Geschäftsbedingungen der TM System GmbH & Co. KG

I. Allgemeines
  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S. des § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung in Textform zu. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werde
II. Angebot, Preise, Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist. Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden in Textform bestätigt oder die Lieferung ausgeführt haben.
  2. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Werk/Lager ausschließlich Verpackung und Transport, jedoch zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
  3. Unsere Angaben zum Liefergegenstand (z.B. Maße, Gewichte, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) und unsere Produktdarstellungen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Motageskizzen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit eine genaue Übereinstimmung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart ist. Gleiches gilt für Angaben/Produktdarstellungen unseres Zulieferers.
  4. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und allen sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung in Textform dürfen diese Unterlagen nicht zu vertragsfremden Zwecken benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.

III. Vertragsumfang

Für den Vertrags- und Lieferumfang ist – in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen – unsere in Textform erteilte Auftragsbestätigung maßgebend.

IV. Gefahrübergang, Lieferungen, Lieferzeiten

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Haben wir uns zur Versendung verpflichtet, geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, auch wenn wir die Kosten der Versendung übernehmen oder den Transport mit unseren Beförderungsmitteln durchführen.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liegt die Versandart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) in unserem Ermessen.
  3. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliches Verlangen im gewünschten Umfang und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
  4. Verpackung wird mit unserem Selbstkostenwert berechnet und nicht zurückgenommen, sie wird Eigentum des Kunden. 
  5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen stets nur annähernd. Die Einhaltung der Lieferfristen und Termine setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu beschaffender sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller sonstigen Mitwirkungshandlungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, verlängern sich die Lieferfristen und Termine angemessen.
  6. Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Lieferverzugs bleiben unberührt.
  7. Ereignisse hoher Gewalt, wie Kriegs- oder Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Unruhen, Verkehrsstörungen oder Warenmangel, Aufstände oder Aussperrungen, Betriebsstörungen oder Materialmangel bei uns oder unseren Zulieferern, sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, berechtigen uns, unter Ausschluss aller Ansprüche des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
  8. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die unser Kunde zu vertreten hat, so werden ihm nach 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und bei Lagerung in unserem Hause 1/12 von Hundert des Rechnungsbetrages je Monat berechnet.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Verkaufsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unter den Voraussetzungen der §§ 323, 324 BGB berechtigt, in jedem Fall vom Vertrag zurückzutreten und den Verkaufsgegenstand zurückzunehmen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, den Verkaufsgegenstand bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Kunden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich der Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Eine Sicherungsübereignung oder eine Verpfändung des Kaufgegenstandes ist nur zulässig, soweit dies im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises erfolgt und wir in dem Darlehensvertrag unwiderruflich und ohne Bedingung mit einem eigenen Forderungsrecht als Zahlungsempfänger der Darlehnssumme bestimmt ist.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei uns.

VI. Zahlungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Vorauszahlung (Vorkasse) als vertraglich vereinbart. Rechnungsbeträge sind ab Zugang der Rechnung sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eine Rechnung gilt nur dann als bezahlt, wenn uns der Gegenwert in voller Höhe des Rechnungsbetrages auf dem in der Rechnung genannten Konto gutgeschrieben wird.
  2. Annahme von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Sie werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Diskontspesen, Steuern und Einzugsgebühren und dergleichen trägt der Besteller und sind sofort in bar fällig.
  3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verlangen.
  4. Zahlungsverzug berechtigt uns, alle Lieferungen zurückzuhalten.
  5. Gegenüber unseren Ansprüchen ist Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Insbesondere berechtigen Mängelrügen, Reklamationen oder Rücksendungen den Besteller nicht, Zahlungen zurückzuhalten. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die Zeit zwischen unserer Fristsetzung und der Bewirkung der Gegenleistung oder der Leistung der Sicherheit.

VII. Gewährleistung

  1. Für die Recht des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. In jedem Fall unberührt bleiben die Sonderbestimmungen über den Rückgriff des Verkäufers (§§ 445 a, 445 b) und über den Rückgriff des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB).
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine der TM System GmbH & Co. KG gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung abgelaufen oder eine Fristsetzung entbehrlich, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
  4. Der Kunde kann jederzeit vor dem Kauf eine Besichtigung der Kaufsache vornehmen oder die Kaufsache durch Beauftragte bei der TM System GmbH & Co. KG untersuchen lassen.
  5. Gebrauchte Kaufgegenstände, insbesondere gebrauchte Hebebühnen und Fahrzeuge, müssen je nach Erhaltungszustand vor ihrer weiteren Verwendung instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden.
    1. Für gebrauchte Kaufgegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die gebrauchten Kaufgegenstände werden übergeben, wie sie sind und wir übernehmen keine Gewährleistung, auch nicht für später auftretende Mängel. Betriebsstunden bzw. Kilometerstände sind laut Tacho abgelesen oder nach Angaben des Voreigentümers. Für die Angaben der tatsächlichen Betriebsstunden bzw. Kilometerstände wird nicht gehaftet.
    2. UVV-Prüfung, TÜV

      Die gebrauchten Maschinen und Fahrzeuge werden ohne UVV-Prüfung und/oder ohne TÜV verkauft, es sei denn die erfolgreiche UVV-Prüfung und/oder der TÜV wurden durch uns zugesichert. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

      Eine Zusage der Durchführung der UVV-Prüfung und/oder des TÜV vor Übergabe des Kaufgegenstandes stellt keine Garantie/Zusicherung durch uns für das positive Durchlaufen der UVV-Prüfung und/oder TÜV dar.

      Eine solche Garantie/Zusicherung liegt auch nicht in der Übernahme der Kosten einer UVV-Prüfung oder des TÜV vor Übergabe.

      Personen, die die UVV-Prüfung oder den TÜV vornehmen sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.
    3. Die Gewährleistungsausschlüsse nach a. und b. gelten nicht für arglistig verschwiegene Mängel und bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Sie gelten ferner nicht für Schadenersatzansprüche und Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei:
      – Schäden aus Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit;
      – Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
      – Schäden, die auf einer nicht vorsätzlichen oder nicht grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen kann) beruhen, allerdings nicht unbeschränkt, sondern beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden;

VIII. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Holzheim.
  2. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  3. Nebenabsprachen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nicht zulässig und daher nichtig.

Stand 26.02.2019